"Nicht der Wind, sondern das Segel bestimmt die Richtung."
(Chinesisches Sprichwort)

Alleinstehende, ledige Personen und Kinder

Alleinstehende, ledige Personen und Kinder

Gesetzliche Erbfolge
Wer auf ein eigenes Testament verzichtet, vererbt sein Vermögen an Verwandte. Gesetzliche Erben einer ledigen und kinderlosen Person sind zunächst einmal die sogenannten Erben zweiter Ordnung (§ 1925 BGB), also die Eltern. Dies gilt selbst auch für sprichwörtliche „Rabenmütter“ oder „Rabenväter“, die sich nie um ihre Kinder gekümmert oder sogar nicht einmal Alimente/Unterhalt gezahlt haben. Nach der gesetzlichen Bestimmung gelten folgende Regeln für die Erbfolge:

  • Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls beide Elternteile, so fällt ihnen jeweils die Hälfte des Nachlasses zu und eventuell vorhandene Geschwister des Erblassers gehen leer aus.
  • Lebt nur noch ein Elternteil, erhält er das halbe Erbe, der andere halbe Erbteil fällt andie Abkömmlinge des vorverstorbenen Vaters bzw. der vorverstorbenen Mutter, also an die Geschwister, Neffen oder Nichten des Erblassers.
  • Sind keine Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternteils vorhanden, dann erbt der überlebende Elternteil allein.

Ziele einer Nachlassplanung
Häufig entspricht es nicht dem Interesse einer alleinstehenden Person, entfernten oder gar unbekannten Verwandten ein Vermögen zukommen zu lassen. Bei rechtzeitiger Nachlassplanung ist es daher möglich, die eigenen Vorstellungen/Ziele zu realisieren, z.B.:

  • Die Auflösung der eigenen Wohnung soll von einem langjährigen Freund/einer langjährigen Freundin in Zusammenarbeit mit anderen Vertrauten erfolgen. Sie soll nicht von entfernten Verwandten oder gar einem gewerblichen Anbieter von Woh-nungsauflösungen durchgeführt werden.
  • Bestimmte Wertgegenstände oder Vermögensbestandteile sollen einzelnen Personen oder Institutionen (Museum, Verein, Stiftung, Kirche/Gemeinde etc.) übereignet werden, die damit etwas anfangen können.
  • Die besten Freundinnen und Freunde sollen einen Dank für langjährige Freundschaft,Unterstützung oder gar Pflegeleistungen erhalten.
  • Bestimmte Personen aus der Verwandtschaft, z. B. behinderte Menschen oder Bedürftige, sollen finanziell unterstützt werden.
  • Verwandte, die auf finanzielle Zuwendungen nicht angewiesen sind, sollen kein Erbe erhalten.
  • Für die Grabpflege soll eine bestimmte Person verantwortlich sein und jährlich einen hierfür definierten Geldbetrag erhalten oder es soll ein Dauergrabpflegevertrag (z.B. bei der GEDOS) abgeschlossen werden.
  • Haustiere sollen eine neue Bleibe finden.

Weitere individuelle Regelungen sind selbstverständlich möglich.

Aufbau eines Testamentes
Ein Testament sollte daher folgenden Aufbau aufweisen:

  • Einsetzung einer oder mehrerer Personen als Erben
  • Bestimmung eines Ersatzerben, der nach dem Tod des zuerst benannten Erben zum Zuge kommen soll
  • Zuwendung einzelner Vermögenswerte als Vermächtnis
  • Auflagen für den Erben oder Vermächtnisnehmer
  • Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zur Auseinandersetzung oder Verwal-tung des Nachlasses

Pflichtteilsrisiko
Bei der Testamentsgestaltung ist allerdings zu beachten, dass das Pflichtteilsrecht individu-elle Regelungen aushebeln kann. So können beispielsweise enterbte Eltern dennoch einen Teil des Nachlasses (in Geld) erhalten. Wenn beispielsweise die Tochter ihr Vermögen testa¬mentarisch ihrem Freund vererbt hat, können die enterbten Eltern einen Anspruch auf den Pflichtteil erheben. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dem Freund bleibt lediglich der Rest, der noch durch
Erbschaftsteuern erheblich geschmälert wird. Eine naheliegende Strategie, die gesetzliche Erbfolge mittels Schenkungen noch zu Lebzeiten auszuhebeln, ist nicht immer von Erfolg gekrönt. Liegt die Schenkung zum Zeitpunkt des Todes noch keine zehn Jahre zurück, können die gesetzlichen Erben sogenannte „Pflichtteilsergänzungsansprüche“ geltend machen.

Erbschaftsteuer
Bei der Testamentsgestaltung sollten immer auch die möglichen erbschaftsteuerlichen Auswirkungen berücksichtigt werden. Die großen Verlierer der letzten Erbschaftsteuerreform sind Geschwister, Neffen und Nichten sowie Personen, die mit dem Erblasser nicht verwandt sind. Es wurden zwar die bisherigen Steuerfreibeträge auf 20.000,00 € erhöht, gleichzeitig wurden aber auch die Steuersätze auf 30 Prozent bzw. 50 Prozent angehoben, mit der Folge, dass diese Personen in der Regel eine deutlich höhere Erbschaftsteuer zu zahlen haben. Da Nachlassimmobilien nach dem neuen Recht nicht mehr nach dem niedrigen Bedarfswert, sondern nach dem viel höheren Verkehrswert besteuert werden, kommt es zu einer zusätzlichen Erhöhung der Steuerlast.

Über die steuerlichen Folgen einer Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung sollte man sich daher im Vorfeld informieren und beraten lassen. Sonst droht die Gefahr, dass z. B. zur Tilgung der Steuerlast eine Nachlassimmobilie völlig unnötig und unter Zeitdruck verkauft werden muss.

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr und ohne eine Haftung.

Dieses Merkblatt ist eine Arbeitshilfe, die allgemein auf das Rechtsthema hinweist und eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Sollten Sie Fragen zu dem behandelten Thema haben, wenden Sie sich bitte an den unten genannten Ansprechpartner. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ausführungen.

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